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Die Satzung

Jeder Verein braucht eine Satzung

Wikipedia liefert als Erklärung folgenden Artikel (Zugriff am 22.01.2020):

Die Vorlage einer Satzung ist eine der Bedingungen, die ein Idealverein (§ 21 BGB) zur Anmeldung zum Vereinsregister erfüllen muss, um Rechtsfähigkeit zu erlangen (§ 59§ 60 BGB).

Der Mindestinhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich aus § 57 BGB, § 58 BGB enthält Sollbestimmungen.

Zweck, Name und Vereinssitz sowie der Umstand, dass der Verein eingetragen werden soll, sind obligatorisch. Außerdem soll die Satzungen Bestimmungen enthalten

  1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,

  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,

  3. über die Bildung des Vorstands,

  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Die Vereinssatzung kann, muss aber nicht schriftlich gefasst sein. Für eingetragene Vereine ist die Schriftform geeigneter für die Vorlage im Vereinsregister.

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 BGB).

Unsere Satzung

Die Satzung des Kita Kunterbunt e. V. wurde zuletzt in der Mitgliederversammlung am 6. September 2018 geändert und hat seitdem folgenden Wortlaut:

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)

Der Verein führt den Namen „Kita Kunterbunt e. V.“

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel eingetragen.

(3)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung und Betreuung der Kita Kunterbunt, Schellingstraße 8, 34121 Kassel, verwirklicht.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 – Eintritt der Mitglieder

(1)

Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven Mitgliedern und Förderpersonen.

(2)

Aktive Mitglieder sind ein oder zwei Elternteil/e oder ein/e oder zwei Erziehungsberechtigte/r der jeweils endgültig aufgenommenen Kinder.

Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur Mitgliedschaft im Verein.

(3)

Die aktive Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Betreuung des Kindes, der Aufnahmeantrag wird gleichzeitig mit dem Betreuungsantrag gestellt.

(4)

Die aktive Mitgliedschaft endet mit Ende des Kindergartenjahres, in dem das Kind den Kindergarten verlässt.

(5)

Aktive Mitglieder haben volles und gleiches Stimmrecht.

(6)

Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Die Delegation von höchstens einer Stimme ist möglich, wenn sie dem Vorstand in der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegt.

 

§ 5 – Austritt der Mitglieder

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)

Der Austritt eines Mitglieds wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende wirksam.

(3)

Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, das gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat. Dem betroffenen Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(4)

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Inkrafttreten einer Kündigung durch den Vorstand, die aufgrund des Ausbleibens von Zahlungen trotz zweifacher Mahnung oder zweifachem Nichtbeachtens der Vereinsgrundsätze und

-bestimmungen erfolgt ist.

 

§ 6 – Förderpersonen

(1)

Förderperson kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2)

Förderpersonen unterstützen die Arbeit des Vereins durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Die Mindesthöhe der Förderbeiträge wird vom Vorstand festgelegt.

(3)

Förderpersonen haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(4)

Über die Aufnahme von Förderpersonen entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

(5)

Die Förderperson kann ihre Unterstützung jeweils zum 31. Juli schriftlich kündigen. Auf Seiten des Vereins entscheidet der Vorstand über die Kündigung einer Förderperson. Sie muss ebenfalls schriftlich erfolgen.

 

§ 7 – Organe

 

Organe des Vereins sind

(1)

der Vorstand

(2)

die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 – Der Vorstand

(1)

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5, maximal 7 Personen.

Ein/e erste/r Vorsitzende/r sowie ein/e zweite/r Vorsitzende/r werden separat

gewählt. Die restlichen Vorstandsmitglieder können im Block gewählt werden.

Stellt sich eine Person erstmalig zur Wahl, muss sie die Beitrittserklärung zur Mitgliedschaft im Verein und einen wirksamen Betreuungsvertrag unterzeichnet haben. Ein Vorstandsmitglied kann über die Dauer der aktiven Mitgliedschaft hinaus als Vorstand tätig sein. Die Dauer der Vorstandstätigkeit über die aktive Mitgliedschaft hinaus darf dabei 3 Jahre nicht überschreiten.

(2)

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Protokollführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

(3)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten.

(4)

Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung längstens bis zum Ende des folgenden Kindergartenjahres gewählt. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres.

Mit Annahme der Wahl tritt der neue Vorstand sein Amt an.

Der scheidende Vorstand hat für eine umfassende Einarbeitung und Übergabe der Ämter innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu sorgen.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5)

Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

(6)

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsperiode aus, muss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt werden.

(7)

Der Vorstand kann in einer Mitgliederversammlung durch Misstrauensantrag vorzeitig abgewählt werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder die Abwahl befürworten.

(8)

Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der

„Ehrenamtspauschale“ nach§ 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz zu zahlen. Der Beschluss über die Aufwandsentschädigung muss auf einer Vorstandssitzung einstimmig durch die mehrheitlich anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung tagt im zweiten Quartal eines jeden Jahres. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter der Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(2)

Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie in Textform an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder schriftlich auf dem Postweg an die vom Mitglied zuletzt bekannte Anschrift gerichtet ist.

(3)

Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Sie muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung genehmigt werden.

(4)

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen jeweils für ein Jahr und nimmt deren Bericht entgegen.

(5)

Wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird, muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Die betreffenden Vorschriften gelten entsprechend.

 

§ 10 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden geleitet, oder bei dessen/deren Abwesenheit durch ein anderes Mitglied des Vorstandes.

(2)

Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird von der Versammlung ein/e Protokollführer/in bestimmt.

(3)

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Protokollführer/in und der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

(4)

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob Gäste zugelassen werden.

(5)

Die Abstimmungen sind offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen eine geheime Abstimmung.

(6)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(7)

Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 11 –
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwende n hat und zwar möglichst für einen anderen von einem Elternverein getragenen Kindergarten in Kassel.

 

§ 12 – Beiträge

(1)

Die aktiven Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag.

(2)

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliedsbeitragsordnung.

(3)

Der Vorstand setzt die Betreuungsentgelte fest. Die Festsetzung sollte die Betreuungsentgelte der Stadt Kassel nicht übersteigen.

(4)

Eine über die Betreuungsentgelte der Stadt Kassel hinausgehende Festsetzung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

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